Mit Wirkung zum 06.08.2026 führt die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH neue Verfahren für UAS-Flüge in den Kontrollzonen (CTR) folgender Flughäfen ein: • Berlin Brandenburg • Dresden • Erfurt-Weimar • Hamburg • Köln/Bonn • München • Nürnberg • Stuttgart 1. Grundlage • Bremen • Düsseldorf • Frankfurt Main • Hannover • Leipzig/Halle • Münster/Osnabrück • Saarbrücken Für UAS-Flüge im kontrollierten Luftraum (z.B. in Kontrollzonen) ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO eine Flugverkehrskontrollfreigabe (FVK-Freigabe) erforderlich. Für UAS-Flüge, die bestimmte Bedingungen erfüllen, besteht diese automatisch. Dies wird als „allgemeine FVKFreigabe“ bezeichnet. Für alle anderen UAS-Flüge muss eine individuelle FVK-Freigabe beantragt werden. Die hierfür geltenden Regelungen wurden überarbeitet und sind in NfL 2026-13960 veröffentlicht. Mit Inkrafttreten wird die bisherige DFS-Allgemeinverfügung NfL 2023-12705 aufgehoben.
Quelle: DFS
Luftfahrt