Für UAS-Flüge im kontrollierten Luftraum (z.B. in Kontrollzonen) ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO eine Flugverkehrskontrollfreigabe (FVK-Freigabe) erforderlich. Die hierfür geltenden Regelungen wurden überarbeitet und sind in NfL 2026-1-3960 veröffentlicht.
Mit Wirkung zum 06.08.2026 führen die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und die DFS Aviation Services GmbH neue Verfahren für UAS-Flüge in den Kontrollzonen (CTR) folgender Flughäfen und -plätze ein:
- Berlin Brandenburg
- Braunschweig
- Bremen
- Dortmund
- Düsseldorf
- Dresden
- Erfurt-Weimar
- Frankfurt Main
- Friedrichshafen
- Hamburg
- Hannover
- Karlsruhe/Baden-Baden
- Köln/Bonn
- Lahr
- Leipzig/Halle
- Memmingen
- Mönchengladbach
- Münster/Osnabrück
- München
- Niederrhein
- Nürnberg
- Paderborn
- Saarbrücken
- Stuttgart
Die entsprechenden CTR werden für UAS-Betrieb zukünftig in einen Innen- und einen Außenbereich geteilt. Die Bereiche bestehen aus 4 Zonen. Die Anforderungen und Regularien für die unterschiedlichen Zonen entnehmen sie bitte den unten aufgeführten Quellen.
Quellen: DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, DFS Aviation Services GmbH
Luftfahrt