Das LBA will mit dem Verfahren „FastFlight“ die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für UAS-Betreiber in der speziellen Kategorie vereinfachen.
Das neue Verfahren resultiert aus einer vom Referat B 5 „Unbemannte Luftfahrtsysteme“, Sachgbiet B 53, proaktiv geführten Diskussion mit den europäischen Mitgliedsstaaten und der EASA, um die Verfahren zur Erteilung von Betriebsgenehmigungen zu vereinfachen und die Bearbeitungszeiten der Anträge in der Behörde zu reduzieren. Diese Anstrengungen mündeten nun in diesem ersten Schritt hin zu einer Entbürokratisierung des Antragsprozesses.
Gemeinsam mit den europäischen Partnern und unter inhaltlicher Federführung des Luftfahrt-Bundesamtes wurde ein neues AMC 1 zu Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 entworfen. Seit kurzem ist dieses neue AMC gemeinsam mit dem Update auf die Risikoanalyse SORA 2.5 veröffentlicht. Das neue AMC ermöglicht es gewisse VLOS UAS Betriebe bis SAIL II zu genehmigen, ohne dass der Betreiber der Behörde das Betriebshandbuch übersenden und diese das Handbuch prüfen muss. Der Betreiber ist nun selbst dafür verantwortlich, ein Betriebshandbuch zu entwerfen, dieses stets aktuell zu halten und der zuständigen Behörde - beispielsweise im Rahmen der Aufsicht – jederzeit vorlegen zu können.
Es wird dabei eine reguläre Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erteilt, welche sich in ihrer rechtlichen Gültigkeit und Anerkennung im Ausland nicht von anderen Betriebsgenehmigungen unterscheidet. In der Regel wird diese Betriebsgenehmigung generisch, also ortsunabhängig, erteilt.
Zwar werden von dem vereinfachten Verfahren nicht alle Antragsteller profitieren können, da es an gewisse Voraussetzungen wie beispielsweise ein niedriges Risiko geknüpft ist. Für unsere Antragsteller und den Nutzerkreis sollte sich aber zumindest die eigentliche Bearbeitungszeit eines einzelnen Antrags deutlich reduzieren und dazu führen, dass möglichst viele UAS Betreiber jetzt schneller in die Luft kommen.
Wir möchten das neue vereinfachte Verfahren „FastFlight“ auch neuen Antragstellern ans Herzen legen, da wir dadurch hoffen, einige Genehmigungen insgesamt schneller ausstellen zu können.
Weitere Informationen sind auf den Seiten des Referates B 5 des Luftfahrt-Bundesamtes nachzulesen.
Quelle: Luftfahrt-Bundesamt